Wenn Beschäftigte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst höhergruppiert und später wieder herabgruppiert werden, stellt sich eine sehr praktische Frage: Was passiert mit der Stufenlaufzeit? Zählt die frühere Zeit in der niedrigeren Entgeltgruppe weiter? Oder beginnt die Berechnung nach dem Wechsel neu?
Was meinen Sie?
- Die Zeit in der niedrigeren Entgeltgruppe zählt weiter?
- Die Berechnung beginnt neu?
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf liefert die Antwort:
Eine Herabgruppierung ist eine vergütungsrechtliche Zäsur. Und das heißt:
- Die bisherige Stufenlaufzeit aus der früheren niedrigeren Entgeltgruppe lebt nach der Rückkehr in diese Entgeltgruppe grundsätzlich wieder auf. Das heißt:
- Maßgeblich ist die Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht wurde.
- Die angebrochene Stufenlaufzeit wird nur in dem Umfang berücksichtigt, den die einschlägige Vergütungsregel ausdrücklich vorsieht. Eine frühere Stufenlaufzeit vor der Höhergruppierung wird grundsätzlich auf Null gesetzt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2026, Az. 7 SLa 378/25).
Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass Höhergruppierungen und Herabgruppierungen im Stufensystem einen Einschnitt auslösen. Denn Berufserfahrung wird der stufenrechtlichen Logik nach nur innerhalb derselben Entgeltgruppe gesammelt. Die Folge: Wechselt die Entgeltgruppe, beginnt die Betrachtung für die Stufenlaufzeit neu.
Was heißt das, wenn Sie als Personalrat mit dem Thema Stufenzuordnung konfrontiert werden?
Ganz einfach: Eine Rückkehr in eine niedrigere Entgeltgruppe bedeutet stufenrechtlich kein einfaches „Zurück auf den alten Stand“. Die frühere Laufzeit in der alten Entgeltgruppe zählt nur dann weiter, wenn die einschlägige Regelung das ausdrücklich anordnet oder wenn eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegt.
Wichtig: Der Unterschied liegt im DetailFür die Praxis kommt es auf die rechtliche Konstruktion an:
- Wird eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen, erfolgt eine echte Höhergruppierung.
Dann entsteht bei späterer Herabgruppierung eine neue Stufenzuordnung. Die frühere Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe wird grundsätzlich abgeschnitten.
- Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen …
bleibt die bisherige Eingruppierung bestehen. Die Beschäftigten erhalten dann typischerweise eine persönliche Zulage. In diesem Fall läuft die Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe weiter.
Mein TippPrüfen Sie bei jeder sogenannten „kommissarischen Leitung“, jeder Vertretung, jeder Projektleitung und jeder zeitlich begrenzten Funktionsübernahme, ob die Dienststelle eine echte Höhergruppierung oder nur eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit annimmt.
Ihr Prüfschema für die Praxis1. Welche Vergütungsordnung gilt?Prüfen Sie zuerst, welche Regelung (z. B. TVöD) einschlägig ist. Entscheidend sind die jeweiligen Vorschriften zu Stufen, Höhergruppierung, Herabgruppierung und vorübergehender höherwertiger Tätigkeit.
2. Lag eine echte Höhergruppierung vor?Indizien sind: neue Entgeltgruppe im Änderungsvertrag, dauerhafte Übertragung der Tätigkeit, Zahlung des Tabellenentgelts aus der höheren Entgeltgruppe. Dann spricht vieles für eine Zäsur.
3. Lag nur eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit vor?Indizien sind: Formulierungen wie „kommissarisch“, „vertretungsweise“, „befristet bis“, Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe und Zahlung einer Zulage. Dann läuft die Stufenlaufzeit häufig weiter.
4. Was steht in der schriftlichen Vereinbarung?Schauen Sie sich Änderungsverträge, Nachträge, Übertragungsschreiben und Zulagenmitteilungen ganz genau an. Manchmal entscheiden schon wenige Worte.
5. Welche Stufe wurde in der höheren Entgeltgruppe erreicht?Bei Herabgruppierung ist regelmäßig die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe Ausgangspunkt. Danach beginnt die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach den Regeln der Vergütungsordnung.
6. Gibt es Vergleichsfälle?Wichtig sind gleiche Tätigkeitswechsel und gleiche Vertragsgestaltung. Einzelfehler der Dienststelle begründen regelmäßig noch keine allgemeine Praxis.
Und nicht zuletzt: Verlangen Sie bei jeder beabsichtigten Übertragung höherwertiger Aufgaben eine klare schriftliche Einordnung. Beschäftigte müssen wissen, ob sie dauerhaft höhergruppiert werden oder nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übernehmen.
FazitDas Urteil zeigt: Bei der Rückkehr aus einer höherwertigen Tätigkeit zählt jedes Detail. Eine echte Höhergruppierung und eine nur vorübergehende höherwertige Tätigkeit führen stufenrechtlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Hier sind Sie als Kontrollinstanz dringend gefragt.
Mit besten Grüßen