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Personalrat-Update Mai 2026

Gericht stoppt Kündigung eines Personalratsmitglieds – und sendet ein deutliches Signal

Wenn ein Dienstherr einem Mitglied des Personalrats kündigen möchte, wird es fast immer ernst. Denn hier geht es selten um bloße Versäumnisse oder kleine Missgeschicke. Es geht um Vertrauen, um Vorwürfe mit massivem Gewicht – und am Ende um die fundamentale Frage: Reicht das wirklich für eine fristlose Kündigung? Ein neues Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 9.12.2025, Az. 2 SLa 81/25, liefert wichtige Anhaltspunkte – und eine glasklare Handlungsempfehlung für Sie!

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Liebe Personalrätin, lieber Personalrat,

vor einiger Zeit hat die Stadt Bonn den „Klimanotstand“ ausgerufen. Ein mehr symbolische Aktion der damaligen Ratsmehrheit. Doch den Personalrat hat das nicht ruhen lassen. Er nimmt den Klimanotstand zum Anlass, um mit umweltfreundlichen Ideen das Thema voranzutreiben. Die Überlegung des Personalrats:

Klimaschutz beginnt bereits beim täglichen Weg zur Arbeit, beim Zustand der Dienstgebäude, bei der Ausstattung der Büros, beim Energieverbrauch, bei Dienstreisen, Fuhrpark und Beschaffung.

Die Vorschläge des Personalrats, um den Worten Taten folgen zu lassen: kostenloses Jobticket für städtische Beschäftigte, Unterstützung beim E-Bike-Leasing, energetische Sanierungen städtischer Gebäude und zeitgemäße Umweltstandards in den Büros. 

Ich finde: Das ist genau der richtige Ansatz: Klimaschutz in konkrete Dienststellenpraxis zu übersetzen. Zumal das Thema Ihre Kolleginnen und Kollegen und vermutlich auch Sie selbst  unmittelbar berührt. Wer täglich pendelt, spürt steigende Kosten. Wer in schlecht gedämmten Gebäuden arbeitet, spürt Hitze im Sommer und Kälte im Winter. Wer in veralteten Büros sitzt, erlebt Energieverschwendung und schlechte Arbeitsbedingungen gleichzeitig.

Deshalb gehört Klimaschutz auch auf die Tagesordnung in der Personalratsarbeit. Es geht darum, Themen zu setzen, Vorschläge zu machen, Dienstvereinbarungen anzustoßen, Beschäftigteninteressen zu bündeln und die Dienststellenleitung zu Gesprächen aufzufordern. Denn Klimaschutz und Beschäftigtenschutz gehören zusammen:

Ein Jobticket entlastet die Beschäftigten. Gute Gebäude verbessern Arbeitsbedingungen. Moderne Ausstattung spart Energie und erhöht die Arbeitsqualität. Weniger unnötige Dienstreisen sparen Zeit, Geld und Emissionen. Der Personalrat aus Bonn beweist: Das Thema ist wichtig – und definitiv auch eines für Sie als Personalrat.Zum Tipp des Monats:

Klares Urteil: Das passiert mit der Stufenzuordnung, wenn es abwärts geht

Wenn Beschäftigte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst höhergruppiert und später wieder herabgruppiert werden, stellt sich eine sehr praktische Frage: Was passiert mit der Stufenlaufzeit? Zählt die frühere Zeit in der niedrigeren Entgeltgruppe weiter? Oder beginnt die Berechnung nach dem Wechsel neu?

Was meinen Sie?
  • Die Zeit in der niedrigeren Entgeltgruppe zählt weiter?
  • Die Berechnung beginnt neu?
Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf liefert die Antwort:

Eine Herabgruppierung ist eine vergütungsrechtliche Zäsur. Und das heißt:
  • Die bisherige Stufenlaufzeit aus der früheren niedrigeren Entgeltgruppe lebt nach der Rückkehr in diese Entgeltgruppe grundsätzlich wieder auf. Das heißt:
  • Maßgeblich ist die Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht wurde.
  • Die angebrochene Stufenlaufzeit wird nur in dem Umfang berücksichtigt, den die einschlägige Vergütungsregel ausdrücklich vorsieht. Eine frühere Stufenlaufzeit vor der Höhergruppierung wird grundsätzlich auf Null gesetzt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2026, Az. 7 SLa 378/25).
Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass Höhergruppierungen und Herabgruppierungen im Stufensystem einen Einschnitt auslösen. Denn Berufserfahrung wird der stufenrechtlichen Logik nach nur innerhalb derselben Entgeltgruppe gesammelt. Die Folge: Wechselt die Entgeltgruppe, beginnt die Betrachtung für die Stufenlaufzeit neu.

Was heißt das, wenn Sie als Personalrat mit dem Thema Stufenzuordnung konfrontiert werden?

Ganz einfach: Eine Rückkehr in eine niedrigere Entgeltgruppe bedeutet stufenrechtlich kein einfaches „Zurück auf den alten Stand“. Die frühere Laufzeit in der alten Entgeltgruppe zählt nur dann weiter, wenn die einschlägige Regelung das ausdrücklich anordnet oder wenn eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegt.

Wichtig: Der Unterschied liegt im Detail
Für die Praxis kommt es auf die rechtliche Konstruktion an:
  1. Wird eine höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen, erfolgt eine echte Höhergruppierung. 
    Dann entsteht bei späterer Herabgruppierung eine neue Stufenzuordnung. Die frühere Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe wird grundsätzlich abgeschnitten.

  2. Wird eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen … 
    bleibt die bisherige Eingruppierung bestehen. Die Beschäftigten erhalten dann typischerweise eine persönliche Zulage. In diesem Fall läuft die Stufenlaufzeit in der bisherigen Entgeltgruppe weiter.
Mein Tipp
Prüfen Sie bei jeder sogenannten „kommissarischen Leitung“, jeder Vertretung, jeder Projektleitung und jeder zeitlich begrenzten Funktionsübernahme, ob die Dienststelle eine echte Höhergruppierung oder nur eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit annimmt.

Ihr Prüfschema für die Praxis

1. Welche Vergütungsordnung gilt?
Prüfen Sie zuerst, welche Regelung (z. B. TVöD) einschlägig ist. Entscheidend sind die jeweiligen Vorschriften zu Stufen, Höhergruppierung, Herabgruppierung und vorübergehender höherwertiger Tätigkeit.

2. Lag eine echte Höhergruppierung vor?
Indizien sind: neue Entgeltgruppe im Änderungsvertrag, dauerhafte Übertragung der Tätigkeit, Zahlung des Tabellenentgelts aus der höheren Entgeltgruppe. Dann spricht vieles für eine Zäsur.

3. Lag nur eine vorübergehende höherwertige Tätigkeit vor?
Indizien sind: Formulierungen wie „kommissarisch“, „vertretungsweise“, „befristet bis“, Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe und Zahlung einer Zulage. Dann läuft die Stufenlaufzeit häufig weiter.

4. Was steht in der schriftlichen Vereinbarung?
Schauen Sie sich Änderungsverträge, Nachträge, Übertragungsschreiben und Zulagenmitteilungen ganz genau an. Manchmal entscheiden schon wenige Worte.

5. Welche Stufe wurde in der höheren Entgeltgruppe erreicht?
Bei Herabgruppierung ist regelmäßig die in der höheren Entgeltgruppe erreichte Stufe Ausgangspunkt. Danach beginnt die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach den Regeln der Vergütungsordnung.

6. Gibt es Vergleichsfälle?
Wichtig sind gleiche Tätigkeitswechsel und gleiche Vertragsgestaltung. Einzelfehler der Dienststelle begründen regelmäßig noch keine allgemeine Praxis.

Und nicht zuletzt: Verlangen Sie bei jeder beabsichtigten Übertragung höherwertiger Aufgaben eine klare schriftliche Einordnung. Beschäftigte müssen wissen, ob sie dauerhaft höhergruppiert werden oder nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übernehmen.

Fazit
Das Urteil zeigt: Bei der Rückkehr aus einer höherwertigen Tätigkeit zählt jedes Detail. Eine echte Höhergruppierung und eine nur vorübergehende höherwertige Tätigkeit führen stufenrechtlich zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Hier sind Sie als Kontrollinstanz dringend gefragt.

Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Stufenzuordnung im Fokus: Wird eine Befristung zum Karrierebremser?

Es gibt noch ein wichtiges und sehr entscheidendes Urteil zur Stufenzuordnung. Es stammt vom Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 3.2.2026, Az. 11 Sa 52/25).

Im entschiedenen Fall war ein Beschäftigter zunächst mehrfach befristet angestellt und später unbefristet übernommen worden. Bei der Stufenzuordnung behandelte ihn die Dienststelle jedoch so, als beginne mit dem unbefristeten Vertrag ein neues Arbeitsverhältnis. Ergebnis: niedrigere Stufe, weniger Geld.

Geht das so? Oder liegt der Dienstherr falsch?

Die Antwort entdecken Sie in der für Sie kostenlosen, aktuellen Ausgabe von „Personalrat vertraulich“, dem unabhängigen Informationsdienst für erfolgreiche Personalratsarbeit. Mit einer klaren Empfehlung, wie Sie in ähnlichen Fällen Beschäftigten helfen, finanziell nicht blank dazustehen. Denn es gibt einen entscheidenden Tipp.

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