Wer als Personalrat mit Disziplinarverfahren zu tun hat, merkt schnell: Hier geht es selten nur um Formalien. Es geht um Vertrauen, um die berufliche Existenz und oft um die Frage, ob eine Kollegin oder ein Kollege im Dienst bleiben kann. Doch die Abwägung in der Praxis „gerechtfertigt oder nicht“ ist nicht immer einfach.
Beispiel 1:Wer über Monate unentschuldigt dem Dienst fernbleibt, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn – und selbst eine überlange Verfahrensdauer heilt diesen Vertrauensbruch nicht (Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 3.9.2025, Az. 31 A 1635/23.O).
Beispiel 2: Zu den Dienstpflichten gehört es, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen auf Richtigkeit zu prüfen und Überzahlungen anzuzeigen. Disziplinarwürdig ist ein Verstoß hier jedoch nur bei Vorsatz. Eine Erkundigungspflicht (habt Ihr euch da nicht verrechnet?“) besteht regelmäßig erst dann, wenn die Überzahlung offenkundig ist, was das Gericht bei einer Abweichung von rund 20 % annimmt (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5.12.2024, Az. 2 C 3.24).
Diese Fälle zeigen zweierlei:
- Dienstpflichten ergeben sich nicht nur aus Verboten, sondern aus dem besonderen Treueverhältnis.
- Die Bewertung von Disziplinarmaßnahmen erfordert viel Fingerspitzengefühl. Zumal im Bundrecht das reformierte Disziplinarrecht gilt. Die frühere Disziplinarklage gehört für neue Verfahren der Vergangenheit an; die Behörde spricht nun auch schwere Maßnahmen per Disziplinarverfügung aus.
Umso wichtiger, dass Sie klar handeln und entscheiden können. Das folgende Praxis-ABC bringt Sie auf die sichere Seite:
Von A bis Z: Das Personalratswissen zu Disziplinarmaßnahmen 2026A wie AkteneinsichtEin automatisches, umfassendes Einsichtsrecht allein wegen eines laufenden Verfahrens gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob ein Beteiligungsrecht des Personalrats eröffnet ist. Zum Beispiel weil die betroffene Person die Mitwirkung des Personalrats nach § 84 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ausdrücklich beantragt hat. In diesem Moment steht Ihnen das Recht zu, alle Informationen einzusehen, die für eine sachgerechte Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme erforderlich sind.
B wie Beteiligung des PersonalratsIm Bundesrecht wirken Sie als Personalrat nach § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nur bei schweren Disziplinarverfügungen mit (Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Aberkennung des Ruhegehalts). Ganz wichtig: Diese Beteiligung erfolgt nach § 84 Abs. 2 BPersVG ausschließlich auf Antrag der betroffenen Person! Für mildere Maßnahmen (Verweis, Geldbuße) besteht kein gesetzliches Beteiligungsrecht.
D wie DienstvergehenEin Dienstvergehen liegt vor, wenn Beamte schuldhaft ihre Pflichten verletzen. Das Bundesdisziplinargesetz (BDG) kennt als Stufen: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Beispiele, wann welche Disziplinarmaßnahme greift:
- Verweis/Geldbuße: Bei leichteren, erstmaligen Pflichtverletzungen im innerdienstlichen Bereich (z. B. unhöfliches Verhalten gegenüber Bürgern oder Missachtung von Dienstwegen).
- Kürzung der Bezüge: Bei wiederholten Verstößen oder mittelschweren Vergehen (z. B. unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über wenige Tage).
- Zurückstufung/Entfernung: Bei schweren Vertrauensbrüchen (z. B. Bestechlichkeit, erhebliche Straftaten oder – wie im aktuellen Urteil des OVG NRW – monatelanges unentschuldigtes Fehlen).
E wie Einleitung des DisziplinarverfahrensNach § 17 BDG muss die Dienststelle bei Verdacht eines Dienstvergehens das Verfahren einleiten. Personalräte sollten prüfen, ob der Sachverhalt bereits in dieser frühen Phase unvoreingenommen ermittelt wird oder ob die Dienststelle vorschnell auf "Sanktion" schaltet.
F wie Fristen zur ÄußerungBetroffene müssen Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Das BDG sieht für die schriftliche Äußerung eine Frist von bis zu einem Monat vor. Wo rechtliches Gehör verkürzt wird, wird das gesamte Verfahren angreifbar.
I wie InformationSobald Sie als Personalrat beteiligt sind, muss die Dienststelle die Maßnahme so darstellen, dass Sie diese bewerten können. Dazu gehören die tragenden Tatsachen und die Gründe.
Beispiel: Es genügt nicht, wenn die Dienststelle pauschal mitteilt: „Der Beamte hat sich ungebührlich verhalten.“ Sie müssen konkret erfahren, wann, wo und gegenüber wem welche Äußerungen gefallen sind und wie die Dienststelle das Verschulden (Vorsatz vs. Fahrlässigkeit) sowie die bisherige Dienstzeit in die Abwägung einbezogen hat.
M wie mildere ReaktionNicht jeder Konflikt muss in ein förmliches Verfahren münden. Oft reicht eine dienstliche Beanstandung oder ein klärendes Gespräch. Als Personalrat können Sie darauf drängen, dass zwischen echter Pflichtverletzung und einmaligem Fehlverhalten unterschieden wird.
Beispiele:
- Fehlerhafte Reisekostenabrechnung: Ein Zahlendreher bei der Kilometerangabe ist meist nur Fahrlässigkeit. Erst wenn Systematik oder bewusste Täuschung erkennbar sind, droht das Disziplinarrecht.
- Nebentätigkeiten: Wer vergisst, eine geringfügige Änderung der Arbeitszeit in einer genehmigten Nebentätigkeit rechtzeitig anzuzeigen, handelt oft nur fahrlässig. Disziplinarisch relevant wird es meist erst, wenn die Tätigkeit generell untersagt war oder die Belastungsgrenze bewusst überschritten wurde.
- Nutzung von Dienstgeräten: Ein versehentlicher privater Klick auf eine gesperrte Website (ohne kriminellen Inhalt) rechtfertigt ohne Vorsatz zur Schädigung des Dienstherrn kaum eine schwere Disziplinierung.
R wie Reform des DisziplinarrechtsSeit dem 1.4.2024 sind die Verfahren deutlich beschleunigt. Die Behörde kann nun alle Disziplinarmaßnahmen selbst durch Verwaltungsakt aussprechen.
U wie Urteil des BundesverwaltungsgerichtsNutzen Sie das Urteil zur Besoldungsprüfung (Az. 2 C 3.24) als Argumentationshilfe: Nur wer vorsätzlich schweigt, handelt disziplinarwürdig. Eine bloße Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
V wie VerhältnismäßigkeitSie ist der oberste Maßstab. Wie schwer wiegt der Verstoß? Gab es Milderungsgründe? Wie war die bisherige Führung? Der Schritt zu einer existenzgefährdenden Maßnahme muss immer das letzte Mittel sein.
W wie Warnsignal der RechtsprechungDas OVG NRW-Urteil (Az. 31 A 1635/23.O) mahnt: Bestimmte Verstöße (wie monatelanges Fernbleiben) wiegen so schwer, dass selbst Verfahrensfehler oder lange Dauer die Sanktion nicht mehr verhindern können. Hier gilt es, die Erfolgsaussichten einer Verteidigung nüchtern zu bewerten.
Z wie Zeitablauf und VerwertungsverbotNach § 16 BDG gelten Fristen: Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße nach drei Jahren und eine Zurückstufung nach sieben Jahren nicht mehr zum Nachteil des Beamten verwertet werden.
FazitBei Disziplinarmaßnahmen brauchen Sie vier Dinge: einen klaren Blick auf die Vorwürfe, ein Gespür für Ihre Beteiligungsrechte (Antragserfordernis prüfen!), Aufmerksamkeit für Verfahrensfehler und eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit. So können Sie Betroffene bestmöglich unterstützen.
Mit besten Grüßen