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Personalrat-Update März 2026
Liebe Personalrätin, lieber Personalrat,

schon seit längerem erfreut sich unser kostenloser Newsletter für Betriebsräte größter Beliebtheit. Auch viele Personalräte haben ihn abonniert – wohlwissend, dass sich die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Bundespersonalvertretungsgesetz sowie den Ländergesetzen teilweise sehr deutlich unterscheiden.

Und immer wieder wurde die Bitte an mich herangetreten, doch bitte einen ähnlichen Dienst nur für den Personalrat ins Leben zu rufen.

Ihr Wunsch ist mir Befehl. Und hier ist sie nun. Die erste Ausgabe von „Personalrat Update“ – Ihrem kostenlosen Infodienst ausschließlich zu Fragen, aktuellen Entscheidungen und voll mit Tipps für die erfolgreiche Arbeit im Gremium. 

Den Start macht heute ein aktuelles Urteil zum Teilzeit-Anspruch von Beamtinnen und Beamten. Denn was auf den ersten Blick eindeutig aussieht, ist es auf den zweiten nicht. Doch bitte, lesen Sie selbst.

Vollzeit oder Teilzeit im öffentlichen Dienst: Dieses Urteil zeigt die Grenzen

Teilzeitarbeit erfreut sich sowohl im öffentlichen Dienst wie auch in Betrieben der freien Wirtschaft großer Beliebtheit. Doch juristisch treffen dabei zwei Welten aufeinander: Beamtenrecht (Vollzeit als Regelfall, Teilzeit häufig nur bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Belangen) und Arbeits-/Tarifrecht für Beschäftigte.

Für Sie als Personalräte ist entscheidend: Sie können und müssen an zwei Stellen ansetzen – beim einzelnen Antrag (Ablehnung/Begründung) und bei den Arbeitszeit-Regeln, die Teilzeit überhaupt praktikabel machen. Denn da können Teilzeitwünsche schon an der Realität scheitern.

Beispiel:
Eine Polizeibeamtin in NRW beantragte „voraussetzungslose Teilzeit“ und berief sich auf private Umstände (Wach- und Wechseldienst mit Nacht- und Wochenenddiensten; berufsbedingte Abwesenheit des Ehemanns; gemeinsame Wochenenden selten). „Voraussetzungslos“ bedeutet lediglich, dass der Beamte keinen qualifizierten Grund (wie Kindererziehung oder Pflege) nachweisen muss. Der Fall landete vor dem Gericht – und endete abrupt:

Im Rechtsgespräch wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen darauf hin: Beamtinnen und Beamte (in NRW) sind grundsätzlich zur Tätigkeit in Vollzeit verpflichtet. Zwar ist Teilzeit nicht ausgeschlossen. Aber: Hier standen nach Darstellung des Dienstherrn massive Über- und Mehrarbeitsstunden sowie die Notwendigkeit der Entlastung des verbleibenden Personals im Raum. Da der Dienstherr diese „dienstlichen Belange“ mit harten Zahlen (Überstundenberge) belegen konnte, sah das Gericht wenig Spielraum für die Klägerin. Sie nahm ihre Klage daraufhin in der mündlichen Verhandlung zurück (Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme (ohne Urteil) vom 18.2.2026, Az. 1 K 3822/24).

Doch wie sieht die Rechtslage konkret aus?

Für Beamte
Für Beamte gilt (übergreifend in Bund und Ländern): Vollzeit ist die Grundform. Teilzeit ist möglich, steht aber unter dem Vorbehalt dienstlicher Belange.
  • Bund: Die Teilzeitoptionen stehen im Bundesbeamtengesetz (§§ 91, 92 BBG).
  • Länder: Jedes Land regelt dies im jeweiligen Landesbeamtengesetz (LBG).
  • Der juristische Kniff: Bei Beamten hat der Dienstherr einen weiten Ermessensspielraum. Aber: Er muss in seiner Entscheidung die Fürsorgepflicht (§ 78 BBG / § 45 BeamtStG) gegen die dienstlichen Belange abwägen. Wenn eine Kollegin aus gesundheitlichen Gründen (z. B. drohendes Burnout) kürzertreten muss, wiegt die Fürsorgepflicht schwerer als bei einem reinen Wunsch nach mehr Freizeit.
Für Beschäftigte
Bei tariflich Beschäftigten kommen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und die Tarifverträge (TVöD/TV-L) ins Spiel. Hier ist Teilzeit deutlich stärker als „Normaloption“ angelegt.
  • Der Dienstherr muss bei einer Ablehnung konkrete betriebliche Gründe anführen.
  • Die Hürden für ihn sind hier höher als im Beamtenrecht: Er muss darlegen, warum die Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt und warum keine „milderen Mittel“ (wie eine interne Umsetzung) möglich sind.
So sind Sie zu beteiligen 
Als Personalrat wirken Sie nicht „irgendwie“ mit, sondern über sehr konkrete Tatbestände des BPersVG (Bund) oder der jeweiligen L-PVG (Länder):

Beteiligung bei der Einzelmaßnahme (Ablehnung)
  • Bund: Im BPersVG (§ 78 Abs. 1 Nr. 12) ist die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeit oder Beurlaubung ausdrücklich ein Mitbestimmungstatbestand. Sie sitzen also mit am Tisch, wenn „Nein“ gesagt wird.
  • Länder: Prüfen Sie Ihr L-PVG auf ähnliche Tatbestände. Oft ist die Ablehnung von Anträgen auf Arbeitszeitermäßigung zustimmungspflichtig.
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung (Kollektiv)
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, Schichtpläne und Mehrarbeit sind klassische Mitbestimmungsthemen. Hier entscheiden sich die realen Chancen: Ein Antrag scheitert oft nicht am Gesetz, sondern an einem starren Dienstplanregime. 

Mein Tipp
Wenn Sie die Dienstvereinbarungen so gestalten, dass Teilzeitmodelle vorgesehen sind, nehmen Sie dem Dienstherrn das Argument der „Dienstunverträglichkeit“.

Ihr Praxis-Fahrplan: So gehen Sie als Personalrat vor

Schritt 1: Einordnung klären
Handelt es sich um einen Beamten (Antrag nach BBG/LBG) oder einen Beschäftigten (Antrag nach TzBfG/Tarifvertrag)? Davon hängt ab, wie hoch die Begründungshürde für den Dienstherrn ist.

Schritt 2: Begründungstiefe einfordern
Geben Sie sich nicht mit dem Satz „Dienstliche Gründe stehen entgegen“ zufrieden. Verlangen Sie eine schriftliche Darlegung:
  • Welche Mindestbesetzung ist in welchem Zeitfenster betroffen?
  • Welche Dienste wären konkret nicht abgedeckt?
  • Welche Alternativen wurden geprüft (Umsetzung, Vertretungspool, befristete Teilzeit)?
  • Welche Zahlen tragen die Ablehnung (Überstundenquote, Planstellenlage)?
Schritt 3: Mitbestimmung sauber ziehen
Prüfen Sie, ob die Ablehnung rechtzeitig vorgelegt wurde und ob Ihre Zustimmung erforderlich ist. Denken Sie an die Fristen!

Schritt 4: Lösungspaket statt Grundsatzstreit
Schlagen Sie der Dienststelle Modelle vor, die „teilzeitfähig“ sind:
  • Befristete Teilzeit (z. B. 12 Monate) mit klarer Rückkehroption.
  • Kernzeit-Modelle: Feste Einsatztage, dafür Verzicht auf bestimmte Wunschdienste.
  • Arbeitszeitkonto: Nutzung von aufgebauten Stunden zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit.
Fazit
Das Verfahren zeigt sehr deutlich, wo die Grenze verläuft: Wenn der Dienstherr „dienstliche Belange“ belastbar mit Zahlen und Personalrealität belegt, hat ein voraussetzungsloser Teilzeitwunsch im Beamtenbereich nur wenig Durchsetzungskraft. Für Sie heißt das: Bestehen Sie auf einer konkreten, schriftlichen Begründung – und nutzen Sie Ihre Mitbestimmung bei Ablehnungen und Dienstplänen, um Teilzeitmodelle strukturell möglich zu machen, wo es bislang noch „klemmt“.

Mit besten Grüßen
Andrea Einziger
Redaktionsleitung

Mitbestimmung im Auswahlverfahren – So bestimmen Sie wirklich mit

Frage: „Bei uns ist es zu einer grundsätzlichen Diskussion innerhalb des Gremiums gekommen. Mit durchaus unterschiedlichen Rechtsauffassungen. Die Fragen, um die es konkret geht, lauten: Inwiefern haben wir als Personalrat Einfluss auf die Richtlinien der Personalauswahl? Welche Verfahren werden beispielsweise verwendet? Und wie bestimmen wir ganz konkret mit?“

Die Antwort … entdecken Sie in der brandneuen Ausgabe des unabhängigen Informationsdienstes für erfolgreiche Personalratsarbeit GRATIS. Denn die aktuelle Ausgabe inklusive der Antwort auf diese wichtige Praxisfrage kommt gratis zu Ihnen. Sie brauchen nur noch hier zu klicken!
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